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Beurlaubungen & Entschuldigungen

Regelung zum Fernbleiben vom Unterricht

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler z.B. wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann, besteht Entschuldigungspflicht durch die Erziehungsberechtigten.

  • Entschuldigungsregelungen
  1. Verständigung der Schule am ersten Tag des Fehlens bis spätestens 07:30 Uhr
    • entweder telefonisch, als Nachricht auf dem Anrufbeantworter, der nur für Krankmeldungen geschaltet ist, unter Tel.: 07940 – 9829820 oder
    • per E-Mail 

Dabeisollte immer der

  • Vor- und Zunamen der Schülerin bzw. des Schülers,
  • die Klasse mit Schulart, die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer, sowie
  • der Grund des Fehlens und die voraussichtliche Dauer genannt werden.
     

Auch für die Angebote der Ganztagesschule und der Übermittagsbetreuung gelten die o.g. Regelungen zur Entschuldigungspflicht.

  1. Spätestens am dritten Fehltag ist eine schriftliche Entschuldigung (Formular im Schulplaner oder als formloses Schreiben), bzw. bei längeren Erkrankungen ein ärztliches Attest der Schule vorzulegen.
  2. Bei insgesamt mehr als 10 krankheitsbedingten Fehltagen, kann die Klassenlehrkraft die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
  3. Bei auffallend langer Krankheitsdauer oder auffälliger Häufung von krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen, ggf. auch amtsärztlichen Attestes für das restliche Schuljahr verlangen.

    Vorzeitiges Entlassen von Schülerinnen und Schülern am Unterrichtstag
    • Klassen 1-6: nur nach telefonischer Rücksprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
    • Klasen 7-10: nur mit ausgefülltem Entlassungsschein im Schulplaner
       
  • Eine Befreiung vom Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen kann nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt und muss im Voraus schriftlich beantragt werden:
    • Beim Fachlehrer: Befreiung von einer Unterrichtsstunde und  Befreiung bei offensichtlicher Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung z.B. im Sportunterricht
    • Beim/bei der Klassenlehrer/in: Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen oder Gedenktagen, oder bei bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen
    • Bei der Schulleitung in allen übrigen Fällen.
      ​​​​​​​
  • Die Schülerinnen und Schüler arbeiten den verpassten Stoff schnellstmöglich selbstverantwortlich nach.
  • Ansteckende Krankheiten sind der Schule unverzüglich mitzuteilen.

Infos zur Krankmeldung

Wir erwarten eine Benachrichtigung (schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax) bei Erkrankungen am ersten Tag (spätestens jedoch am zweiten Tag der Verhinderung). Eine schriftliche Entschuldigung ist binnen drei Tagen nachzureichen.

Wichtige Informationen zu Beurlaubungen & Entschuldigungen

Anträge auf Unterrichtsbefreiung (z. B. für Arztbesuche, Bewerbungsgespräch, Führerschein, …) sind frühzeitig, spätestens aber zwei Tage vor dem Termin der Befreiung zu stellen.

Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden (SchulBesV BW vom 21.03.1982). Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleitung. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen. Anträge wegen Urlaubsbuchungen außerhalb der Ferien werden nicht berücksichtigt.

Antrag auf Beurlaubung (PDF-Dokument, 685,13 KB, 09.07.2024)